Spielraum bei Familienzulagen nutzen
17. Oktober 2016
Die CVP-Fraktion will den Spielraum bei der Familienausgleichskasse nutzen und die Familienzulagen etwas stärker als der Regierungsrat erhöhen. Die beiden Initiativen der SP, die Anpassungen des Steuergesetzes fordern, lehnt sie ab. Die Anliegen sind im Rahmen der nach dem Nein vom 25. September nötigen Gesamtbetrachtung bzw. im Zusammenhang mit der Unternehmenssteuerreform III zu beurteilen.
cvp. Die Schwankungsreserve der Familienausgleichskasse liegt erneut über 50 Prozent, womit der Gesetzgeber zu Anpassungen verpflichtet ist. Der Regierungsrat will nun wie 2015 die Kinder- und die Ausbildungszulagen um jeweils 10 Franken erhöhen und den Beitragssatz für die Arbeitgeber erneut um 0.1 Prozent von 1.5 auf 1.4 Prozent senken. Die CVP hat schon bei den Anpassungen auf das Jahr 2013 und 2015 dafür plädiert, die Zulagen bei gleichzeitiger Entlastung der Arbeitgeber stärker zu erhöhen. In Zeiten, wo die Lebenshaltungskosten für Familien nicht zuletzt durch die steigenden Krankenkassenprämien stark anwachsen, ist jeder Franken spürbar. Deshalb wird sich die CVP in der Debatte für die bereits in der vorberatenden Kommission eingebrachten Anträge einsetzen und eine massvolle Erhöhung der Zulagen um 15 Franken fordern. Dies bei gleichzeitiger Senkung der Arbeitgeberbeiträge von 1.5 auf 1.45 Prozent. Damit dürfte sich auch die Schwankungsreserve längerfristig zwischen 20 und 50 Prozent bewegen und nicht alle zwei Jahre eine Anpassung nötig werden.
Steuergesetz-Anpassungen in Gesamtbetrachtung bewerten
Die SP hat im April 2015 ihre Initiativen zur Anhebung des Dividendensteuersatzes auf 60 Prozent sowie die Anhebung der Steuereintrittsschwelle für Alleinstehende auf 12‘000 Fr. eingereicht. Dass der Kanton Schwyz für tiefe Einkommen kein Steuerparadies ist, ist bekannt und auch für die CVP ein Bereich, in dem Handlungsbedarf besteht. Nach der Ablehnung der Steuergesetz-Vorlage am 25. September diese Frage nun isoliert anzugehen, erachtet die CVP-Fraktion aber als falsch. In Unkenntnis der Eckpunkte des wieder aufzulegenden Steuergesetzes ist die Definition einer fixen Eintrittsschwelle wenig zielführend. Dasselbe gilt für die Anhebung des Dividendensteuersatzes von 50 auf 60 Prozent. Die Unternehmenssteuerreform III sieht unter anderem vor, dass die Kantone eine zinsbereinigte Kapitalsteuer einführen können. Dies unter der Bedingung, dass die Dividendenbesteuerung bei mindestens 60 Prozent angesetzt wird. Ob die Kapitalsteuer ein für den Kanton Schwyz sinnvolles Instrument ist, ist zu diskutieren, bevor eine Anpassung bei der Dividendenbesteuerung erfolgt. In beiden Fällen gilt also: Es bedarf der von der CVP des Kantons Schwyz am 27. September geforderten Gesamtbetrachtung, bevor ein Pfosten eingeschlagen wird, der die nächste Revision des Steuergesetzes betrifft. Aus diesen Gründen wird die CVP für formelle Gültigkeit der beiden Initiativen plädieren, sie aber zur Ablehnung empfehlen.