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Überverbilligung der Prämienverbilligung schnell und einfach regeln

7. Februar 2018

Die am 4. März 2018 vorgelegte Gesetzesänderung zur Prämienverbilligung geht viel weiter als die ursprüngliche Revisionsidee. Ausgangspunkt war nämlich, dass niemand mehr Prämien über die Richtprämienvergütung erhalten soll, als er einzahlen muss. Mit der Teilrevision vom 4. März 2018 aber sollen ohne Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse grob vereinfachend maximal nur noch 90% der errechneten Richtprämien ausbezahlt werden, wodurch Kanton und Gemeinden beim Aufwand für die Prämienverbilligung sage und schreibe rund 30 % bzw. 5.7 Mio. Franken einsparen würden. Und das zu Lasten der sozial schwächsten Mitbürger. Das ist nicht vertretbar, weshalb die ganze Vorlage am 4. März 2018 abzulehnen ist. Mit der Ablehnung der Vorlage entfallen aber auch die unbestrittenen Revisionsanliegen. Mit der soeben eingereichten Motion „Überverbilligung schnell und einfach regeln“ wird der Weg zur Umsetzung der unbestrittenen Teile der Vorlage aufgezeigt. Einerseits kann eine „Überverbilligung“ der Prämienverbilligung verhindert werden, indem die Krankenversicherungen die zu viel ausbezahlte Prämienverbilligung zurück an den Kanton zahlen, anstatt den Versicherten. Zudem sollen die Vermögensobergrenze und die Aufrechnung der Pensionskasseneinkäufe wieder aufgenommen werden. Die Motionäre verlangen von der Regierung die Ausarbeitung einer entsprechenden neuen Vorlage.
Zum Wortlaut der Motion

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